Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Aubry Matériel SA 1312 Eclépens VD
(1) Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dienen einer klaren Regelung und gelten für sämtliche Beziehungen zwischen dem Kunden und der Aubry Matériel SA, nachfolgend Aubry Matériel genannt. Eine Ausnahme von diesem Geltungsbereich besteht insoweit, als schriftliche Abreden zwischen Kunden und der Aubry Matériel ausdrücklich etwas von den AGB Abweichendes vorsehen. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkung. Diese AGB gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
(2) Lieferung / Lieferzeit
Die Warenlieferung bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden im Eigentum der Aubry Matériel. Die Aubry Matériel ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Nur schriftlich zugesicherte Liefertermine gelten als vereinbart. Ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dessen Ablauf unser Lager verlassen hat oder dem Kunden Abholbereitschaft angezeigt wurde. Grundsätzlich bestimmt Aubry Matériel den Zeitpunkt der Lieferung. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Eine allfällige Lieferverspätung berechtigt weder zur Annullierung der Bestellung noch zu Schadenersatzansprüchen. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, wird die Vertragsware erst ab definitivem Bestellabruf bereitgestellt bzw. angefertigt.
(3) Transportanteil
Im Transportanteil ist die Bereitstellung ab Werk, der Transport, die Zu- und Wegfahrt sowie das Entladen der Vertragsware beim Kunden inbegriffen. Das Einlagern oder Verteilen der Vertragsware am Entladeort wird gemäss Arbeitszeit nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ist zur Zeit der Zustellung niemand anwesend, gilt die von der Aubry Matériel bestimmte Stelle als Zustellort. Bauseitige Mithilfe beim Abladen wird vorausgesetzt und mit keiner Preisreduktion vergütet. Die Transportkosten für Versand der Vertragsware per Eigen- oder Fremdtransport sowie Postporti werden dem Kunden mit einem entsprechenden Pauschalbetrag weiterverrechnet. Die Berechnung der Transportanteile wird durch die Aubry Matériel festgelegt. Aubry Matériel behält sich vor, Sammellieferungen vorzunehmen. Diese berechtigen nicht zur Kürzung der vereinbarten Transportanteile. Bei Nachbestellungen werden die Transportanteile neu vereinbart. Für Handelsartikel wird bei Lieferung von Kleinmengen ein Mindesttransportanteil in Rechnung gestellt.
(4) Montagearbeiten
Auf Montagearbeiten werden keine Rabatte gewährt. Bei Vertragsabschluss ist die Montageart zu vereinbaren. Es gelten folgende Grundsätze:
(4.1) In einer Pauschalmontage (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) sind die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, alle Montagehilfen, die Montagezeit, das Hilfsmaterial sowie der Einsatz von Montagewerkzeugen und Maschinen inbegriffen. Ausgenommen sind zusätzliche Montagematerialien. Aubry Matériel behält sich vor werkstattseitige Vormontagen in den Verkaufsdokumenten als Vormontagepauschale auszuweisen. Aubry Matériel behält sich vor, Montagemehrleistungen wie Demontagen, Spitzarbeiten (etc.) sowie Mehraufwendungen durch schlechte Zugänglichkeit des Bauobjekts oder warten auf andere als Aubry – Monteure (etc.) gemäss Arbeitsrapport nach Aufwand zu verrechnen.
(4.2) Bei der Montage in Regie (mit oder ohne bauseitige Mithilfe) werden die Zeiten für die werkstattseitigen Vorbereitungen und Vormontagen, die Zu- und Wegfahrt der Monteure, das Material an die Montagestellen verteilen, das Werkzeug auf der Baustelle einrichten sowie die Montagezeit gemäss Arbeitsrapport nach Aufwandverrechnet. Die Zeiten für das Laden, Transportieren bis Zufahrtsort und Abladen der Vertragsware sind im Transportanteil enthalten.
(4.3) Bei der Selbstmontage (Montage bauseits) wird die Montage durch den Bauherrn selbst vorgenommen oder anderweitig vergeben. Vormontagen und/oder Montageinstruktionen durch die Aubry – Monteure sowie die Zeiten für das Bereitstellen von Montagehilfen werden nach Aufwand verrechnet. Montagehilfen (Montagehalterungen etc.) bleiben Eigentum der Aubry Matériel und sind in einwandfreiem Zustand innert angemessener Zeit zurückzugeben.
(5) Mangelhafte Lieferung
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner unverzüglichen Prüfungspflicht gemäss OR 201 Abs. 1 (Kaufvertrag) bzw. OR 367 Abs. 1 (Werkvertrag) ordnungsgemäss nachgekommen ist. Bei mangelhaften Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, dies der Aubry Matériel innert 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind dem betreffenden Spediteur umgehend zu melden. Soweit ein von der Aubry Matériel zu vertretender Mangel der Vertragsware vorliegt, ist die Aubry Matériel nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Aubry Matériel verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde. Mängelrügen entbinden nicht von der fristgemässen Zahlung und berechtigen nicht, Abzüge vorzunehmen. Die beschädigte Ware ist uns zur Verfügung zu stellen. Weitere Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich wegbedungen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(6) Zahlungsbedingungen
Die Verkaufspreise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk; ohne Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Verfalltag) ohne Skontoabzug auf das im Einzahlungsschein festgelegte Konto zu bezahlen. Die Zahlungen erfolgen in Schweizer Franken. Eine Verrechnung des Kunden mit eigenen Forderungen gegen die Aubry Matériel ist ausgeschlossen. Teillieferungen werden gemäss Baufortschritt in Rechnung gestellt. Zusätzliche Kosten (wie u. a. Regiearbeiten) werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Es werden keine Abzüge für Baureinigungen, Versicherungen (etc.) gewährt, sofern diese nicht im Vorfeld der Verkaufsverhandlungen vereinbart worden sind. Bestehen weitergehende Liefer- oder Leistungspflichten der Aubry Matériel, so ist sie bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflichten aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Haftung
Aubry Matériel haftet nur für direkte Schäden, die durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung durch Aubry Matériel entstehen. Eine Haftung von Aubry Matériel für indirekte Schäden oder für Folgeschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen. Missverständnisse, welche auf falschen Massangaben bei der Bestellaufgabe beruhen, fallen nicht unter die Haftung der Aubry Matériel. Für die bei einer Selbstmontageverursachten bzw. entstandenen Schäden am gelieferten Material wird jede Haftung im Sinne eines Garantiefalles abgelehnt. Zudem lehnt die Aubry Matériel für Arbeiten und deren Folgen, die durch Drittpersonen ausgeführt werden, jegliche Haftung ab.
(8) Retouren
Rücklieferungen erfordern in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Aubry Matériel. Bei Retouren behält sich die Aubry Matériel das Recht vor, für Umtriebe 20% des Bruttowarenwertes bei der Gutschrift in Abzug zu bringen. Spezialanfertigungen können weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.
(9) Verwirkung
Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse wie Betriebs-, Verkehrs- und Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen (etc.) befreien den davon betroffenen für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
(10) Garantie
Die Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des Kunden auf das gelieferte Material verwirken mit Ablauf von 24 Monaten nach Übergabe der Vertragsware bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der Aubry Matériel (Montage, Unterhalt, Kontrolle, Inbetriebsetzung). Verbrauchsmaterialien und Batterien sind von der Garantie ausgeschlossen. Falsche Handhabung oder Verwendung sowie mechanische und umweltbedingte Einwirkungen fallen ebenfalls nicht unter Garantie. In Garantiefällen ist der Kunde verpflichtet, die Aubry Matériel schriftlich über den Materialschaden in Kenntnis zu setzen. Aubry Matériel ist berechtigt, das Material nach ihrer Wahl kostenlos zu ersetzen oder zu reparieren. Austausch- bzw. Montagearbeiten gehen zu Lasten des Bauherrn und werden nach Aufwand verrechnet. Aubry Matériel vergütet keine externen Reparaturkosten, die ohne ihre Zustimmung vom Kunden in Auftrag gegeben worden sind. Aubry Matériel behält sich vor, mit den Garantieleistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden zuzuwarten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.
(11) Besondere Vereinbarungen
Die Auftragsbestätigung ist genau zu kontrollieren. Unstimmigkeiten müssen spätestens 3 Arbeitstage nach Datum der Auftragsbestätigung an Aubry Matériel gemeldet sein. Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf dieser Frist gilt als Anerkennung der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Aubry Matériel frei, die bestellte Ware gemäss Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen. Spätere Änderungswünsche können nur dann berücksichtigt werden, wenn Aubry Matériel einer Änderung aufgrund des Standes der Vorarbeiten noch zustimmen kann. Die aus den Änderungen entstehenden Kosten und Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Tritt eine Vertragspartei vom Vertrag zurück, ist sie für die entstandenen Kosten haftbar. Für spezielle Aufwendungen wie Bauführung und Planung (etc.) werden die Kosten nach vorheriger schriftlicher Abmachung in Rechnung gestellt. Aubry Matériel behält sich das Recht vor, eine eventuelle Preiserhöhung durchzusetzen, wenn die Lieferung / Montage durch den Kunden über die anfänglich gesetzte Frist hinaus verschoben wird.
(12) Recht unsere Produkte zu fotografieren und zu publizieren
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Produkte während und nach der Montage bei unseren Kunden zu fotografieren und ohne ausdrückliche Genehmigung des Kunden zu veröffentlichen wenn keine Personen darauf abgebildet sind.
(13) Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen Aubry Matériel und ihren Kunden unterstehen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Aubry Matériel und ihren Kunden ist 1110 Morges VD. Aubry Matériel hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Eclépens, Februar 2024